AGB

Leistungen der Hebamme

Die Leistungsempfängerin bestätigt hiermit, die Hilfe der freiberuflichen Hebamme in Anspruch zu nehmen und von ihr bei Bedarf und nach vorheriger Terminabsprache folgende Hebammenleistungen bzw. Angebote zu beziehen:

    • Vorgespräch, inkl. Basisdatenerhebung
    • Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden
    • Beratungen
    • Wochenbettbetreuung nach der Geburt
    • Beratung bei Still- oder Ernährungsproblemen des Säuglings

Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.

Die Betreuung während der Geburt wird von der Hebamme nicht angeboten.

Soweit während der Schwangerschaft oder im Wochenbett Probleme auftreten, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen, wird die Hebamme empfehlen, sich in ärztliche bzw. klinische Behandlung zu begeben.

Wahlleistungen

Falls die Inanspruchnahme der Hebamme nach Art, Häufigkeit, Umfang und zeitlicher Einordnung die umschriebenen Leistungen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 SGB V übersteigt, erklärt sich die Leistungsempfängerin bereit, die Kosten hierfür zu übernehmen.

Gleiches gilt für außerordentlich anfallende Weggelder, sofern diese nicht von der Krankenkasse der Leistungsempfängerin übernommen werden.

Die Hebamme informiert vor Inanspruchnahme etwaiger kostenpflichtiger Leistungen und erstellt für diese Leistungen eine Privatrechnung.

Geltungsbereich

Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Leistungsempfängerin und der Hebamme in dieser Schwangerschaft.

Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

Haftung

Die Hebamme haftet für die Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Für die Tätigkeiten der Hebamme im Rahmen des Vertrags besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern Arzt/Ärztin oder eine andere Berufsgruppe hinzugezogen wird, entsteht zu diesen grundsätzlich ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet in diesen Fällen nicht für ärztliche oder ärztlich veranlasste Leistungen.

Abrechnung des Entgelts

Die Kosten für die Leistungen, die aufgrund dieses Vertrags nach § 134a SGB V erfolgen, werden bei gesetzlich versicherten Leistungsempfängerinnen von der Hebamme direkt über ein Abrechnungszentrum mit den Krankenkassen abgerechnet. Hiervon nicht erfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet. Vor dem Anbieten einer solchen Wahlleistung wird die Hebamme die Leistungsempfängerin entsprechend informieren.

Bei privat versicherten Frauen werden die Leistungen entsprechend der gültigen Privat-Gebührenverordnung des Bundeslandes direkt der Frau in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 30 Tagen zu entrichten, unabhängig von der Erstattung durch die Versicherung oder Beihilfe. Gleiches gilt für die Versicherte über das Sozialamt. Bei Zahlungsverzug können insbesondere Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet werden.

Wegekosten für die Fahrten der Hebamme zum Wohnsitz der Leistungsempfängerin werden mit 80 Cent pro Kilometer abgerechnet, wenn sie über die von der Krankenkasse genehmigten Kilometer hinausgehen. Falls dies eintritt, informiert die Hebamme die Leistungsempfängerin darüber im Voraus.

Falls keine gültige Mitgliedschaft in der angegebenen Krankenkasse festgestellt werden kann, werden die Kosten für die bereits erbrachten Leistungen der Leistungsempfängerin privat in Rechnung gestellt.

Erreichbarkeit und Kommunikation

Die Hebamme kommuniziert mit Beginn des Vertragsverhältnisses per Email (hebamme.vivian.grossmann@web.de) oder über den sicheren Messenger Wire (Benutzername: hebamme.viviangrossmann). Eine 24-Stunden-Erreichbarkeit kann nicht gewährleistet werden. Die Hebamme ist zusätzlich Masterstudentin und daher zum Teil über mehrere Stunden an der Hochschule und nicht erreichbar.

Montags bis Freitags von 09:00 bis 18:00 Uhr, darüber hinaus nur nach gesonderter Vereinbarung, besteht die theoretische Erreichbarkeit über Email oder einer Nachricht über den Messenger Wire. Andernfalls ist die Hebamme auch telefonisch erreichbar. Sollte die Hebamme nicht erreichbar sein, wird sie sich, wenn möglich, zeitnah zurückmelden.

Außer halb dieser Zeiten und in für die Leistungsempfängerin dringend zu klärenden Situationen wenden sich diese an die betreuenden Gynäkolog*Innen, Kinderärzt*Innen oder eine nahegelegene Klinik. In akuten Notfallsituationen, in denen unmittelbare Hilfe benötigt wird, ist der Rettungsdienst unter der Nummer „112“ zu kontaktieren.

Terminvereinbarung

Die Termine müssen persönlich, mittels Kommunikationsmedium oder telefonisch vereinbart und von beiden Seiten bestätigt werden. Durch die unterschiedliche Dauer von Hausbesuchen und eventuellen Notfällen ist eine Verschiebung der Termine um +/- 1 Stunde möglich. Die Leistungsempfängerin hält sich in dieser Zeit in ihrem häuslichen Umfeld auf. Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin im Regelfall in Rechnung.

Die Leistungsempfängerin informiert die Hebamme am Tage der stattgefundenen Geburt über diese. Bei geplanter ambulanter Geburt in der Klinik ist die Leistungsempfängerin verpflichtet, dies im Voraus mit der Hebamme nach individueller Situation abzusprechen. Eine unmittelbare Betreuung nach ambulanter Geburt kann durch die Hebamme nicht pauschal angeboten werden.

Die Betreuung darf jederzeit von beiden Seiten beendet werden.

Vertretungsregelung

Die Hebamme kann durch den herrschenden Hebammenmangel keine Vertretungskollegin zur Verfügung stellen und ist hierzu nicht verpflichtet (z.B. im Krankheitsfall der Hebamme). Eine Übernahme der Betreuung kann in diesem Fall nicht garantiert werden. Bei längerer geplanter Abwesenheit (z.B. Urlaub oder Fortbildung) informiert die Hebamme die Leistungsempfängerin frühzeitig.

In dringenden Fällen oder Notfallsituationen kann sich die Leistungsempfängerin jederzeit an die zuständigen Kinderärzt*Innen oder Gynäkolog*Innen, sowie an eine nahegelegene Klinik, wenden.

Quittierungspflicht

Damit erbrachte Leistungen mit der Krankenkasse abgerechnet werden können, sind Hebammen laut § 134 a SGB V dazu verpflichtet, sich die erbrachten Leistungen von der Versicherten/ Leistungsempfängerin mittels Unterschrift bestätigen zu lassen. Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich dazu, alle von der Hebamme erbrachten Leistungen einzeln zu quittieren.

Datenschutz und Schweigepflicht

Im Rahmen dieses Vertrags werden Daten über Personen sowie für die Behandlung notwendige medizinische Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelung an Dritte (z.B. Kostenträger/Abrechnungsstellen) übermittelt. Dazu gehören unter anderem Anschrift, Telefonnummer, Geburtsdatum, Versichertennummer, Name und IK-Nummer der Krankenkasse der Leistungsempfängerin.

Die Daten werden so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht nach § 14b UStG. Nach § 630f Abs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation von Hebammen von zehn Jahren. Im Hinblick auf §199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation 30 Jahre aufzubewahren.

Weitere Daten werden zum Zweck der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Leistungsempfängerin vor der Öffentlichkeit geschützt wird.

Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht und beachtet die Bestimmung des Datenschutzes.

Im Falle einer Hinzuziehung von Ärzt*Innen oder einer Klinikanweisung stellt die Hebamme der weiter betreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit-/Weiterbehandlung von Mutter/Kind erforderlich sind.

Sofern eine Notsituation es rechtfertigt, die Leistungsempfängerin nicht ansprechbar ist oder weitere Hilfe dringend benötigt wird, darf die Hebamme die Patient*Innendaten an Ärzt*Innen oder an der Behandlung mitbeteiligten Personen übermittelt.

Bei Kontaktaufnahme mittels Kommunikationsmedium darf die Hebamme im Rahmen der Beantwortung entsprechende Daten verwenden.

Mit dem Abschluss dieses Vertrags erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Verwendung dieser Daten zu diesen Zwecken einverstanden. Auch der Weitergabe aller medizinischer Daten, z.B. an eine eventuelle Vertretungshebamme stimmt die Leistungsempfängerin ausdrücklich zu.

Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf der Seite der Leistungsempfängerin ein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, Löschung nach Art. 17 DSGVO oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus hat die Leistungsempfängerin ggf. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO.

Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung der Gesundheitsdaten entsprechend des Art. 9 Abs. 3 DSGVO.

Veränderungsverpflichtung

Ändern sich im Laufe der Betreuung das Versicherungsverhältnis oder die persönlichen Daten der Leistungsempfängerin, ist dies der Hebamme umgehend mitzuteilen.

Leistungen mehrerer Hebammen

Falls Leistungen weiterer Hebammen in Anspruch genommen werden, werden unter Umständen die erstattungsfähigen Kontingente der Krankenkasse überschritten. Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich, die Hebamme Vivian Großmann über alle Leistungen, die sie bei weiteren Hebammen in Anspruch genommen hat, zu informieren. Andernfalls werden der Leistungsempfängerin die Leistungen rückwirkend privat in Rechnung gestellt.

Sonstige Regelungen

Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrags. An die Stelle von unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Vorschriften.